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Private Kranken-Vollversicherung (PKV)

Wer kann sich überhaupt privat versichern?

Eine private Krankenversicherung abschließen kann jeder, der nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern versicherungsfrei ist. In die PKV wechseln können deshalb nur:

  • Selbstständige und Freiberufler
  • Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe
  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2016: 56.250 Euro brutto)
  • Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.

Studenten werden mit Beginn ihres Studiums versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen und können sich für die Dauer ihres Studiums privat versichern. Innerhalb von drei Monaten nach Studienbeginn muss hierfür ein Antrag bei der Gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden. Die gesetzliche Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit dem 30. Geburtstag. Danach sind Studenten stets versicherungsfrei, sie haben also die Wahl und können sich demnach auch privat versichern.

Hinweis: Die 18-Monatsbindung an die Gesetzliche Krankenversicherung entfällt bei einem Wechsel in die Private Kranken-Vollversicherung. Dasselbe gilt für die Bindungsfristen von Wahltarifen, sofern Sie den Wahltarif noch während der Pflichtmitgliedschaft abgeschlossen haben und direkt zu Beginn der Versicherungsfreiheit in die PKV wechseln.


Welche Gehaltsbestandteile spielen eine Rolle für mein Bruttoeinkommen und somit für die Versicherungsfreiheit? Versicherungsfreiheit

Ob Sie als Arbeitnehmer versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sind, hängt von Ihrem regelmäßigen, so genannten, Jahresarbeitsentgelt ab. Hierfür wird Ihr monatliches Entgelt im Jahresdurchschnitt betrachtet. Dazu zählen aber auch Einmalzahlungen, die Sie regelmäßig erhalten. Relevant sind also:

  • das monatliche Bruttoeinkommen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Bereitschaftsvergütungen – sofern vertraglich vorgesehen und sie regelmäßig gezahlt werden
  • Überstundenpauschalen – jedoch keine gelegentlichen Überstundenvergütungen.

Wie ist es geregelt, wenn ich mehrere Arbeitsverhältnisse innehabe?

Wenn Sie als Arbeitnehmer zwei oder auch mehr Arbeitsverhältnisse haben, werden Ihre Jahresarbeitsentgelte addiert. Liegt die Summe der Entgelte aller Beschäftigungen über der Versicherungspflichtgrenze, so sind Sie versicherungsfrei. Hinweis: Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, also unter 450 Euro im Monat, werden bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht berücksichtigt.

Falls Sie sowohl als Angestellter als auch als Selbstständiger ein Einkommen haben, wird es ein wenig komplizierter, wir erklären Ihnen die Regelungen bei entsprechendem Bedarf oder Ihrer Nachfrage.

Jeder Mensch ist verpflichtet eine Krankenversicherung abzuschließen!

Seit 2009 muss jede Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Krankenversicherung haben. Die Mehrzahl wird der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugeordnet und hat lediglich die Wahl, sich bei einer gesetzlichen Kasse zu versichern. Nachfolgende Personengruppen haben aber keinen Zugang zur GKV und müssen sich deshalb privat versichern:

  • Zuletzt privat Versicherte, die trotz der Pflicht zur Versicherung derzeit keinen Versicherungsschutz haben.
  • Personen, die in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, sofern ihr Beruf sie üblicherweise versicherungsfrei macht. Das gilt beispielsweise für Selbstständige, aber auch für Beamte, die den Anteil der Kosten noch nicht abgesichert haben, den die Beihilfe offenlässt.

  • Für Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hatten und bei der Rückkehr nach Deutschland weder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der GKV werden noch als Familienmitglied in die GKV kommen, gilt daher Folgendes:

    • Waren Sie vor ihrem Auslandsaufenthalt gesetzlich versichert, müssen Sie auch nach ihrer Rückkehr in die GKV. Das gilt auch dann, wenn Sie aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich versicherungsfrei sind und in die PKV wechseln könnten.
    • Waren Sie vor ihrem Auslandsaufenthalt privat versichert, müssen Sie auch nach ihrer Rückkehr in die PKV.
    • Bestand vor dem Auslandsaufenthalt keine Krankenversicherung in Deutschland, entscheidet die Art der Erwerbstätigkeit. So müssen sich z.B. Selbstständige privat versichern.

Der Gesetzgeber lässt Ihnen ab der Pflicht zur Versicherung ungestraft nur einen Monat Zeit. Ab dem zweiten Monat ohne Versicherung müssen Sie, wenn sie sich später versichern, einen Prämienzuschlag in Höhe Ihres Monatsbeitrags zahlen, das gilt für jeden weiteren nichtversicherten Monat.

Ist man als Ausländer versicherungspflichtig in der PKV?

Für dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Deutsche. Das betrifft auch Ausländer, die erstmalig ins Land kommen. Die Versicherungspflicht greift, wenn der ständige Aufenthaltsort in Deutschland liegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Aufenthaltserlaubnis mehr als zwölf Monate beträgt.

Reicht eine ausländische private Krankenversicherung für die Versicherungspflicht aus?

Vorgeschrieben ist, dass das Versicherungsunternehmen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist. Deshalb werden Versicherungen aus Nicht-EU-Staaten nicht anerkannt. Versicherungen von Unternehmen mit Sitz in der EU und dem EWR erfüllen aus Sicht der PKV die Pflicht zur Versicherung, wenn sie den im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen Anforderungen an einen Mindestschutz entsprechen. Eine ausländische Krankenversicherung ist zumeist keine gute Alternative zu einer deutschen privaten Krankenversicherung.

Welche Leistungen bietet die PKV?Gesundheit

Der Leistungsumfang der privaten Krankheitskostenvollversicherung ist deutlich leistungsstärker und vielfältiger als die der GKV.

Im Rahmen der Ambulanten Heilbehandlung ist abgesichert:

  • Privatärztliche Beratung
  • Untersuchungen, auch Vorsorge
  • Laborleistungen
  • ambulante Operationen
  • Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
  • Heilpraktikerbehandlung
  • Transporte und Fahrten

Im Rahmen der stationären Heilbehandlung ist gesichert:

  • Allgemeine Krankenhausleistungen
  • Privatärztliche Leistungen einschließlich Operation
  • Unterbringung und Verpflegung im Ein- bzw. Zweibettzimmer
  • Krankenhausnebenleistungen für Diagnostik und Therapie
  • Leistungen der Hebamme
  • Krankenhaustransporte

Leistungen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung:

  • Zahnbehandlung
  • Zahnersatz
  • Kieferorthopädie
  • Material- und Laborleistungen

Welche Wartezeiten sind bei der privaten Krankenversicherung zu beachten?

Grundsätzlich umfasst die Wartezeit eine festgelegte Zeitspanne zwischen dem eigentlichen vertraglich festgelegten Beginn der Versicherung (durch die Annahmeerklärung der Gesellschaft oder das Datum des Versicherungsscheins) und dem ersten Tag, ab dem der Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen kann.

Man unterscheidet die allgemeinen Wartezeiten für alle Leistungen und die besonderen Wartezeiten für spezielle Leistungen. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate und die besondere Wartezeit beträgt 8 Monate für:

  • Entbindung
  • Psychotherapie
  • Zahnbehandlung und Zahnersatz
  • Kieferorthopädie

Wartezeiten sind deswegen notwendig, damit ein Versicherungsunternehmen vor so genannten Zweckabschlüssen geschützt wird, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder er kurz vor dem Eintreten steht.